Satzung

Satzung „Friedrich- Wolf- Gesellschaft e. V.“

0. Präambel

Mit den vorliegenden Satzungsänderungen wird die Satzung vom 20.11.2014 aktualisiert.

   
   

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Rechtsfähigkeit

1.1.

Der Verein führt den Namen „Friedrich-Wolf-Gesellschaft e. V. Lehnitz."

1.2.

Sitz des Vereins ist die Friedrich-Wolf-Gedenkstätte, Alter Kiefernweg 5, Lehnitz, in 16515 Oranienburg.

1.3.

Der Verein ist im Vereinsregister registriert und somit geschäftsfähig sowie gemeinnützig.

1.4.

Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

   
   

2. Ziele und Aufgaben

2.1.

Die Gesellschaft dient dem Zweck, das literarische, publizistische und medizinische Erbe Friedrich Wolfs zu erforschen und in der Öffentlichkeit bekannt zu machen unter anderem durch Lesungen, wissenschaftliche Vorträge, Diskussionen, Ausstellungen und Veröffentlichungen.

2.2.

Die Gesellschaft arbeitet in enger Partnerschaft mit der Friedrich-Wolf-Gedenkstätte sowie mit dem Friedrich-Wolf-Archiv der Akademie der Künste in Berlin zusammen.

2.3.

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft  ist die Förderung von Kunst und Kultur.

2.4.

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

2.5.

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

2.6.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

   
   

3. Organe

Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand.

   
   

4. Mitgliedschaft

4.1.

Die Mitgliedschaft können natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts erwerben.

4.2.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

4.3.

Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

4.4.

Bei Ausscheiden von Mitgliedern, Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft erhalten die Mitglieder lediglich der Gesellschaft leihweise zur Verfügung gestellte Sachwerte zurück. Alle Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig.

4.5,

Jedes Mitglied hat bis zum 28. Februar eines Jahres einen im Voraus fälligen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird vom Vorstand der Gesellschaft erarbeitet und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

   

5. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

durch freiwilligen Austritt. Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Schluss des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

bei juristischen Personen durch Auflösung.

bei natürlichen Personen durch Tod.

 

sowie durch Ausschluss. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es

 

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder.

 

b) bis zur nächsten Fälligkeit mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht einbezahlt hat.

  Ein bevorstehender Ausschluss ist dem Mitglied mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.
   

6. Mitgliederversammlung 

6.1.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft.

6.2.

Die MV ist mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich einzuberufen. Die MV ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 20 Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Die Ladung kann auch per Mail erfolgen, wenn das Mitglied dem Vorstand eine Mailanschrift mitgeteilt hat.

6.3.

Die MV nimmt den Tätigkeitsbericht, den Kassenbericht und den Prüfbericht entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

6.4.

Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschlussfähig, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

6.5.

Die MV wählt die Vorstandsmitglieder und zwei Rechnungsprüfer/innen.

6.6.

Den Vorsitz in der MV (Versammlungsleitung) führt der/die Vorsitzende oder ein vom Vorstand beauftragtes Mitglied der Gesellschaft.

6.7.

Vor Eintritt in die Tagesordnung kann jedes stimmberechtigte Mitglied der MV eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die MV entscheidet, ob die Tagesordnung ergänzt wird.

6.8.

Jedes Mitglied kann seine Stimme auf ein anderes Mitglied übertragen. Juristische Personen werden durch einen einzelnen Bevollmächtigten oder durch einen gesetzlichen Vertreter auf der MV vertreten. Kann eine juristische Person gemäß ihrer Satzung nur von mehreren Personen gemeinsam vertreten werden, so muss sie eine einzelne Person bevollmächtigen.

6.9.

Anträge auf Satzungsänderung sind schriftlich mit der Einladung zu versenden.

6.10.

Die MV kann Satzungsänderungen mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschließen.

6.11.

Ergebnisse und Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom (von der) Versammlungsleiter(in) und vom (von der) Schriftführer(in) zu unterzeichnen und von der Geschäftsstelle den Mitgliedern zuzuleiten. 

   
   

7. Vorstand

7.1.

Der Vorstand besteht aus dem (der) Vorsitzenden, mindestens einem(er) Stellvertreter(in), einem(er) Schatzmeister(in), einem(er) Schriftführer(in) und mindestens einem(er) Beisitzer(in). Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der(die) Vorsitzende oder ein(e) Stellvertreter(in).

7.2.

Die Vorstandsmitglieder werden von der MV für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten(innen), die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom (von der) Versammlungsleiter(in) zu ziehende Los. Auf Antrag eines Mitgliedes müssen die Wahlen geheim durchgeführt werden.

7.3.

Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

7.4.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

7.5.

Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.

   
   

Auflösung

8.1.

Die Auflösung der Gesellschaft muss mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

8.2.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

8.3.

Im Falle der Auflösung des Vereins sind der (die) Vorsitzende des Vorstandes und sein(e) (ihre) Stellvertreter(in) unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt.

Der Vorstand, Lehnitz, 23.11.2024